BFH - Beschluss vom 25.09.2006
IV B 58/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1300/03

BFH - Beschluss vom 25.09.2006 (IV B 58/05) - DRsp Nr. 2006/27719

BFH, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen IV B 58/05

DRsp Nr. 2006/27719

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1997 für die X-KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2003 erhoben. In der Klageschrift stellten sie den Antrag, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Eine weitere Begründung der Klage enthielt die Klageschrift nicht. Der Klageschrift war eine Kopie der (zusammengefassten) Einspruchsentscheidung beigefügt, aus der sich ergab, dass die Einsprüche inhaltlich nicht begründet worden waren. Den zuletzt mit einer Ausschlussfrist versehenen Aufforderungen des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG), gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Kläger sich beschwert fühlten, kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage durch Gerichtsbescheid nach § 79a Abs. 2 FGO ab.