I. Streitig ist, ob Akteneinsicht an Amtsstelle oder in den Büroräumen des Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu gewähren ist.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit seiner Klageschrift zugleich Akteneinsicht. Auf Hinweis, dass die Akteneinsicht nur an Amtsstelle erfolgen könne, beantragte er, ihm die Steuerakten für drei Tage in seine Amtsräume zu übersenden. Das Gericht dürfe die anwaltliche Tätigkeit mit der Weigerung, ihm die Akten in sein Büro zu schicken, nicht behindern. Es könne nicht erwartet werden, dass der Prozessbevollmächtigte persönlich die Akten einsehen müsse. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, die Akten insgesamt zu kopieren.
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