BFH - Beschluss vom 25.09.2006
VI B 79/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 84
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 224/03

BFH - Beschluss vom 25.09.2006 (VI B 79/05) - DRsp Nr. 2006/28464

BFH, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen VI B 79/05

DRsp Nr. 2006/28464

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es kann dahin stehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß dargelegt hat. Denn sie liegen jedenfalls nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).