BFH - Beschluss vom 25.09.2008
IV B 2/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2335/03

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (IV B 2/08) - DRsp Nr. 2008/21035

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV B 2/08

DRsp Nr. 2008/21035

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler. Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Hierin ist eine Verletzung des in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO enthaltenen Gebotes, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, zu sehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Die Verletzung dieser Vorschrift hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung auch gerügt.

Der Einzelrichter hat seiner Entscheidung, von einer Vernehmung der angebotenen Zeugen abzusehen, die Erwägung zugrunde gelegt, dass auch die Klägerin davon ausgehe, dass vor Durchführung des "Bauvorhabens Zufahrtstraße zum Gewerbegebiet G" aufgrund des Bauvertrages vom 15. September 1993 im Herbst 1993 am fraglichen Ort keine Vorgängerstraße vorhanden gewesen sei, über die die von ihr behauptete Nutzung in Form von rund 30 000 LKW-Fahrten in den Jahren 1993 bis einschließlich 1996 hätte stattfinden können (S. 12 unten der Urteilsreinschrift).