BFH - Beschluss vom 25.09.2008
X B 189/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2410/00

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (X B 189/05) - DRsp Nr. 2008/19410

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen X B 189/05

DRsp Nr. 2008/19410

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Ehegatten bei Zusammenveranlagung zustehende Vorwegabzug auch dann in vollem Umfang zu kürzen ist, wenn nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes erbringt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Die Frage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Am Klärungsbedarf fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 28).