BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VII B 121/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 760/05

BFH - Beschluss vom 25.10.2005 (VII B 121/05) - DRsp Nr. 2005/20875

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VII B 121/05

DRsp Nr. 2005/20875

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen worden ist.

Das als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.