BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VIII B 127/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1531/00

BFH - Beschluss vom 25.10.2005 (VIII B 127/04) - DRsp Nr. 2006/6601

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 127/04

DRsp Nr. 2006/6601

Gründe:

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Das Urteil vom 25. März 2004 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 1. April 2004 zugestellt. Die Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 3. Mai 2004, einem Montag (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --), die Beschwerde ging beim BFH aber erst am 4. Mai 2004 und damit verspätet ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).