BFH - Beschluss vom 25.10.2006
I B 64/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2994/05

BFH - Beschluss vom 25.10.2006 (I B 64/06) - DRsp Nr. 2006/30411

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen I B 64/06

DRsp Nr. 2006/30411

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht.

1. Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erfordert insbesondere eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526). An einem derartigen Vortrag fehlt es.