Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht hinreichend begründet.
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 ist nicht dargetan. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht auch in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747). Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2000 V B 135/99, BFH/NV 2000, 1107). Sie haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. § 96 Abs. 2 FGO ist im Übrigen eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 73/02, BFH/NV 2006, 66, m.w.N.).
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