BFH - Beschluss vom 25.10.2006
VIII B 62/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 786/01

BFH - Beschluss vom 25.10.2006 (VIII B 62/06) - DRsp Nr. 2007/666

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 62/06

DRsp Nr. 2007/666

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht substantiiert dargelegt, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Rügen die Kläger --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer anderen Entscheidung des BFH, so müssen sie tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).