BFH - Beschluss vom 25.10.2006
X B 194/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 38/2005

BFH - Beschluss vom 25.10.2006 (X B 194/05) - DRsp Nr. 2006/28941

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen X B 194/05

DRsp Nr. 2006/28941

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde die Einkommensteuer für das Jahr 1997 betrifft, ist sie schon deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt hat. Seine Beschwerdebegründung, mit der er Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht, bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996.

2. Auch soweit die Beschwerde die Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, ist sie unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden nicht entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt.