BFH - Beschluß vom 26.01.1989 (I R 300/84) - DRsp Nr. 1996/13342
BFH, Beschluß vom 26.01.1989 - Aktenzeichen I R 300/84
DRsp Nr. 1996/13342
»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3, hilfsweise gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Rechtsfrage vorgelegt:Können Vorauszahlungen, die im Konkurs des Bauunternehmens ausgefallen sind, vom Besteller im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt werden?«