BFH - Beschluß vom 26.01.1998
VII B 215/97

BFH - Beschluß vom 26.01.1998 (VII B 215/97) - DRsp Nr. 1998/8947

BFH, Beschluß vom 26.01.1998 - Aktenzeichen VII B 215/97

DRsp Nr. 1998/8947

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 15. April 1997 abgewiesen. Das FG befand, der Antrag sei nicht statthaft, da eine Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt der Behörde und damit einer Aussetzung der Vollziehung nicht fähig sei. Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.