Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 15. April 1997 abgewiesen. Das FG befand, der Antrag sei nicht statthaft, da eine Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt der Behörde und damit einer Aussetzung der Vollziehung nicht fähig sei. Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|