BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 162/95

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III B 162/95) - DRsp Nr. 1999/1094

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 162/95

DRsp Nr. 1999/1094

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).beantragte für Investitionen im Jahre 1988 (Streitjahr) in Höhe von insgesamt 964146 DM am 27. September 1989 eine Zulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986). Die nach § 2 InvZulG 1986 erforderliche Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde wollte sie nachreichen. In gleicher Weise stellte sie am 28. September 1990 einen Antrag für im Jahre 1989 vorgenommene Investitionen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte --zwischen den Beteiligten unstreitig-- die Zulagengewährung für das Jahr 1989 mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 ab, weil die Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1986 noch (immer) nicht vorgelegt worden sei. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens wurde (am 30. September 1993) die Förderungswürdigkeit des Vorhabens der Klägerin, soweit hier von Bedeutung, bescheinigt. Das FA half dementsprechend dem Einspruch ab und erließ am 2. Dezember 1993 einen Änderungsbescheid.