BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III R 66/97

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III R 66/97) - DRsp Nr. 1999/956

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III R 66/97

DRsp Nr. 1999/956

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, wegen, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1991 und 1992 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe eine Prozeßvollmacht nicht eingereicht.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 3. Mai 1996 zugleich Nichtzulassungsbeschwerde und Revision ein. Er wies darauf hin, das FG habe die in den dem Gericht vorgelegten Steuerakten befindliche Prozeßvollmacht übersehen. Mit Beschluß vom 16. April 1997, zugestellt am 14. Mai 1997, ließ der Senat die Revision zu. Ebenfalls mit Beschluß vom 16. April 1997 wurde die zugleich mit der Beschwerde erhobene Revision als unzulässig verworfen.