BFH - Beschluß vom 26.02.2002
IX S 2/01

BFH - Beschluß vom 26.02.2002 (IX S 2/01) - DRsp Nr. 2002/4912

BFH, Beschluß vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX S 2/01

DRsp Nr. 2002/4912

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 16. März 2001 die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) seien nicht vorgetragen worden. Dagegen richtet sich der vorliegende als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.