Der Senat hat durch Beschluss vom 16. März 2001 die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V.m. Art.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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