BFH - Beschluss vom 26.02.2003
I B 96/02

BFH - Beschluss vom 26.02.2003 (I B 96/02) - DRsp Nr. 2003/9802

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen I B 96/02

DRsp Nr. 2003/9802

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.