FG Düsseldorf, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5618/99 GE
BFH - Beschluss vom 26.02.2003 (II B 54/02) - DRsp Nr. 2003/7184
BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen II B 54/02
DRsp Nr. 2003/7184
»1. Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.2. "Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.3. Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).«