BFH - Beschluss vom 26.02.2003
V B 159/02

BFH - Beschluss vom 26.02.2003 (V B 159/02) - DRsp Nr. 2003/6484

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen V B 159/02

DRsp Nr. 2003/6484

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Gesellschafter hatten mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1992 ein Haus in A erworben. Am 29. Oktober 1992 schloss die Klägerin mit der H-KG einen Mietvermittlungs- und Bauauftrag; danach verpflichtete sich die H-KG zur Sanierung und Wiederherstellung des Hauses oder gegebenenfalls zur Erstellung eines neuen Gebäudes sowie zur Vermittlung eines Mieters. Das Haus stand aus Gründen der Denkmalpflege unter Ensembleschutz. Wegen eines geänderten Planungskonzepts der Stadt A musste ein Teil der überbauten Fläche abgetreten werden; hierüber wurde am 4. August 1993 eine "Vereinbarung über den Flächentausch" geschlossen. Nach Vorliegen eines "bauhistorischen Gutachtens" im September 1993 entschloss sich die Klägerin, das Gebäude komplett abzubrechen und einen Neubau zu erstellen.

Im Jahre 1993 erteilte die H-KG der Klägerin zwei Rechnungen. Die eine Rechnung vom 6. September 1993 "beinhaltete die Abgeltung von Planungsleistungen einerseits und das Engagement bei einer Suche nach einem Mieter, nämlich der Z-Bank, andererseits"; der anderen Rechnung vom 15. Dezember 1993 lagen nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) keine "Bauleistungen etc." und nach dem Urteil des FG "keine Leistungen" zugrunde.