BFH - Beschluss vom 26.02.2003
XI B 177/02

BFH - Beschluss vom 26.02.2003 (XI B 177/02) - DRsp Nr. 2003/8653

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen XI B 177/02

DRsp Nr. 2003/8653

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich darauf berufen, das Urteil des Finanzgericht (FG) beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Dazu reicht es nicht aus, lediglich eine Abweichung zu behaupten. Im Streitfall hätte zu einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO insbesondere gehört, den Rechtssatz des FG zu bezeichnen, der von den Rechtssätzen abweicht, die der erkennende Senat in der genannten Entscheidung aufgestellt hat (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Die Behauptung, das FG habe sich "lapidar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einem unvollständigen Satz ohne Satzaussage auseinander" gesetzt, genügt hierfür nicht.