Von der Entscheidung ist lediglich der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt worden. Nach § 128 Abs. 2 FGO können prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt allerdings nicht für die Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|