Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" wegen "Nichtzulassung der Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts noch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 115 Abs. 3 FGO dargelegt oder bezeichnet.
Die Begründung der Beschwerde läßt darauf schließen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (Restitutionsklage) für gegeben ansieht. Auch wenn das zutreffen sollte, kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO führen.
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