Gründe:
Der Senat hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen vertreten war. Zudem hat der Senat mit Beschluß vom selben Tage den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller mangels Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. U.a. gegen diesen Beschluß erhebt der Antragsteller nunmehr Nichtigkeitsklage mit der Begründung, ihm sei der gesetzliche Richter und das rechtliche Gehör verweigert worden. Er beantragt u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens. Für dieses Wiederaufnahmeverfahren beantragt er wiederum PKH.