Bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde Arbeitslohn in Höhe von 4 214 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1999 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezogen hatte und der aufgrund einer Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausbezahlt worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte die Steuerbefreiung, weil die Klägerin vom 1. November bis 31. Dezember 1999 --beim selben Arbeitgeber nach Umwandlung in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis-- weitere 4 168 DM erzielt hatte, die nach Steuerklasse V dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Kläger sind der Auffassung, die den 4 168 DM entsprechenden Einkünfte seien keine "anderen Einkünfte" i.S. des § 3 Nr. 39 EStG, da unter diesen Begriff nicht Einkünfte aus demselben Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber fielen.
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