BFH - Beschluß vom 26.03.2002
VI B 280/01

BFH - Beschluß vom 26.03.2002 (VI B 280/01) - DRsp Nr. 2002/6356

BFH, Beschluß vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI B 280/01

DRsp Nr. 2002/6356

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dahin gehend, das Finanzgericht (FG) sei bei seiner Überzeugungsbildung von einem nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt ausgegangen, kann keinen Erfolg haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses ausgeübt wird, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei müssen die für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656). Das FG ist ausdrücklich von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen. Es hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und nach Abwägung der maßgeblichen Merkmale die Überzeugung gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass es sich bei X nicht um einen freien Mitarbeiter, sondern um einen Arbeitnehmer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehandelt hat. Diese Würdigung des FG ist möglich. Die von der Klägerin behauptete Sachverhaltsunterstellung lässt sich der Vorentscheidung nicht entnehmen.