BFH - Beschluss vom 26.03.2003
V B 167/02

BFH - Beschluss vom 26.03.2003 (V B 167/02) - DRsp Nr. 2003/8316

BFH, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen V B 167/02

DRsp Nr. 2003/8316

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im eigenen Namen gegen Steuerfestsetzungen für 1994 und 1995 Klage erhoben, die gegen die X- BGB -Gesellschaft (im Folgenden: GbR) ergangen waren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe, so führte das FG zur Begründung u.a. aus, keine von den Gesellschaftern der GbR ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt. Soweit er die Klage im eigenen Namen erhoben haben sollte, werde er durch die Steuerfestsetzungen gegen die GbR nicht unmittelbar beschwert.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2002 zugestellte Urteil des FG legte der Kläger am 22. August 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 30. September 2002 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Zur Begründung wird dargelegt, der Beschwerdebegründungsschriftsatz sei am Freitag, dem 20. September 2002, diktiert, aber infolge Überlastung der Schreibkräfte nicht rechtzeitig ausgeführt worden. Dies habe der zuständige Bearbeiter erst am 25. September 2002 "durch Zufall" bemerkt. Bisher habe dieser keine Fristen versäumt, so dass den federführenden Prozessbevollmächtigten insoweit kein Verschulden treffe.