Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht insbesondere nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) kann gegeben sein, wenn das FG das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder es bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2007 II S 18/06, juris).
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