I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) abgewiesen. Die vom FG zugelassene Beschwerde wurde unter dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingelegt. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister als OHG eingetragen. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten ist in Passivform abgefaßt und von dem Steuerberater P unterschrieben. Der Unterschrift ist der Zusatz vorangestellt: "Wirtschaftsprüfer/Steuerberater F. und R., Steuerberater K, P durch:"
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -BFH-EntlastG- vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I, 2442, BStBl I 1987, 800). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFH-EntlastG).
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