BFH - Beschluß vom 26.04.1989
I B 90/88
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 156, 397
BStBl II 1989, 599
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 26.04.1989 (I B 90/88) - DRsp Nr. 1996/10425

BFH, Beschluß vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I B 90/88

DRsp Nr. 1996/10425

»Legt ein Steuerpflichtiger Nichtzulassungsbeschwerde ein und läßt er sich dabei von einer in "Wir-Form" auftretenden Steuerberatersozietät als Prozeßbevollmächtigten vertreten, so führt dies zu keinem Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eines als gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereins, gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen -BfF-) wegen Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 44c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 2. September 1988 zugestellt. Sie legte am 3. Oktober 1988 Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.

Dabei trat die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät S & Partner als Prozeßbevollmächtigte auf. Die Beschwerde wurde in der "Wir-Form" formuliert. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater S unterzeichnete für die Sozietät.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das BfF stellt keinen Antrag.

II. A. Die Beschwerde ist zulässig.