Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ist die Beschwerde unzulässig.
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