BFH - Beschluss vom 26.04.2006
I B 153/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4186/02

BFH - Beschluss vom 26.04.2006 (I B 153/05) - DRsp Nr. 2006/20324

BFH, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen I B 153/05

DRsp Nr. 2006/20324

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage. Nach dem Inhalt der Zusage kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen, "wenn der Versorgungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat" bzw. kann die Zusage von der Klägerin "vor Erreichung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund - fristlos - gekündigt werden. ... Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn a) ... f) ..." (z.B. e) die Gesellschaft liquidiert wird, ihren Betrieb wesentlich einschränkt oder zu einer reinen Verwaltungsgesellschaft wird oder Geschäftsanteile in Höhe von 80 % oder mehr ihres Stammkapitals veräußert werden. f) der Geschäftsführer in Vermögensverfall gerät). In ihren Jahresabschlüssen bildete die Klägerin für die Pensionszusage Rückstellungen auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Berechnungen.