1.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigt etwa 300 Arbeitnehmer. Sie beantragte beim zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -, von der durch § 73 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 eingeführten Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes für ihre Arbeitnehmer befreit zu werden. Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen des § 3 der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) nicht erfüllt seien, da mehr als 50 Arbeitnehmer auf Dauer beschäftigt würden.
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