BFH - Beschluß vom 26.05.2000
XI B 56/99

BFH - Beschluß vom 26.05.2000 (XI B 56/99) - DRsp Nr. 2000/7364

BFH, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen XI B 56/99

DRsp Nr. 2000/7364

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestellten Anforderungen.

1. Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung bezeichnen, der von einem ebenfalls abstrakt zu formulierenden Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung abweicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.; z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1997 XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474, m.w.N.). Eine Abweichung ist daher dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet. Selbst wenn die Entscheidung des FG vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig sein sollte, vermag allein dies nicht zur Revisionszulassung zu führen (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).