BFH - Beschluss vom 26.05.2003
III R 46/02

BFH - Beschluss vom 26.05.2003 (III R 46/02) - DRsp Nr. 2003/9811

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen III R 46/02

DRsp Nr. 2003/9811

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrte für das im Januar 1996 von ihrer Mutter erworbene Objekt S Eigenheimzulage. Im Klageverfahren war sie durch ihre Eltern vertreten. Zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2002 wurden beide Prozessbevollmächtigten geladen. Die Ladungen wurden durch Niederlegung bei der Post am 18. Juni 2002 zugestellt. Laut Postzustellungsurkunde legte der Postbedienstete die Benachrichtigungen über die vorzunehmenden Niederlegungen in den Hausbriefkasten ein. Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder die Klägerin noch ihre Eltern. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie sei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Weder sie noch ihre Eltern hätten die Ladung erhalten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.