BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VI R 175/90

BFH - Beschluss vom 26.05.2003 (VI R 175/90) - DRsp Nr. 2003/9198

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VI R 175/90

DRsp Nr. 2003/9198

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 vom 6. Mai 1987. Sie machten u.a. geltend, der Grundfreibetrag und die für ihre drei Kinder gewährten Kinderfreibeträge seien aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Während des nachfolgenden Revisionsverfahrens (III R 205/90 - jetzt VI R 175/90) änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den angefochtenen Bescheid. Den Änderungsbescheid vom 8. April 1993 machten die Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der bis Ende 2000 geltenden Fassung), sondern erhoben hiergegen Einspruch und nach erfolglosem Vorverfahren beim FG nochmals Klage (Az.: 4 K 1498/93).

Mit Beschluss vom 10. Mai 1994 setzte der Bundesfinanzhof (BFH) daraufhin das Revisionsverfahren III R 205/90 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Änderungsbescheid vom 8. April 1993 aus.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2001 hat das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. 1. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).