BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VII B 337/02

BFH - Beschluss vom 26.05.2003 (VII B 337/02) - DRsp Nr. 2003/10133

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VII B 337/02

DRsp Nr. 2003/10133

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), in dem ihrer Meinung nach ein Erstattungsguthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 1998 auszuweisen gewesen wäre, während das FA auf dem Standpunkt steht, die diesbezügliche Forderung sei durch die Überweisung des FA auf das Konto des Ehemannes der Klägerin erloschen.

Diesem Streit liegt Folgendes zugrunde: