I. Sachverhalt und Streitstand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Streitjahr 1998 erzielte er aus der Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft über eine Erbengemeinschaft inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90 v.H. seiner Gesamteinkünfte.
In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung von 1 046 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nicht an.
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