BFH - Beschluss vom 26.05.2006
IV B 147/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2783/01

BFH - Beschluss vom 26.05.2006 (IV B 147/04) - DRsp Nr. 2006/24766

BFH, Beschluss vom 26.05.2006 - Aktenzeichen IV B 147/04

DRsp Nr. 2006/24766

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist nichtselbständig tätig und erzielt außerdem als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der angefochtenen Entscheidung liegt eine Klage vom 9. Mai 2001 (Eingang beim Finanzgericht --FG--) zugrunde, die sich ursprünglich gegen die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 richtete.

Nachdem die Kläger im Februar 2002 noch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 abgegeben hatten, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 26. Februar 2002 die Einkommensteuer zunächst im Schätzungswege fest. Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs legten sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 vor. Mit der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2002 setzte das FA die Einkommensteuer herab, ohne dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang zu entsprechen.