Von einer Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
I. Mitwirkung eines befangenen Richters
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Recht, das FG habe über die Ablehnung des Senatsvorsitzenden nicht unter dessen Mitwirkung durch Urteil entscheiden dürfen.
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