Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist bislang nicht geklärt und angesichts der Anzahl möglicher Fälle grundsätzlich bedeutsam, ob eine Prüfungspflicht der Finanzämter dahin gehend bestehe, dass Einkünfte tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geeignet sein müssten. Die Beschwerde legt aber die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO dar.
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