BFH - Beschluss vom 26.06.2003
VIII B 273/02

BFH - Beschluss vom 26.06.2003 (VIII B 273/02) - DRsp Nr. 2003/11916

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 273/02

DRsp Nr. 2003/11916

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt.

1. Ein finanzgerichtliches Urteil verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), wenn es sich nicht mit einer Rechtsansicht des Klägers auseinandersetzt, die von rechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, von deren Vorliegen das Finanzgericht (FG) nicht ausgegangen ist.

Im Streitfall hat der Kläger zwar im vorletzten Absatz der Klageschrift darauf hingewiesen, dass nach der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vertretenen Auffassung die übertragenen Miet- und Gestattungsverträge wertlos gewesen seien; bei dieser Betrachtung sei eine verdeckte Gewinnausschüttung aber bereits in der Gewährung des Darlehens durch die GmbH, das mit den späteren Zahlungen aufgrund der übertragenen Verträge habe getilgt werden sollen, und nicht erst in der Gutschrift im Streitjahr 1992 zu sehen.