BFH - Beschluss vom 26.06.2006
I B 18/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 256/02

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (I B 18/06) - DRsp Nr. 2006/23498

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen I B 18/06

DRsp Nr. 2006/23498

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) unter dem 2. März 2006 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Bitte, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat (bis zum 2. Mai 2006) zu verlängern, wurde vom Senatsvorsitzenden entsprochen (Verfügung vom 4. April 2006). Unter dem 2. Mai 2006 wurde nochmals um eine Fristverlängerung gebeten. Es werde ein weiteres Urteil des FG erwartet; die "hier zu erwartende Begründung könnte zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung erforderlich sein". Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nur einmal verlängert werden konnte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen.