I. Das Finanzamt D setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Grunderwerbsteuer fest und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2001 als unbegründet zurück. Es gab die Einspruchsentscheidung dem Kläger mit einfachem Brief bekannt, ohne den Tag der Aufgabe zur Post wie vorgesehen auf Blatt 1 der Aktenausfertigung oder bei den Erledigungsvermerken festzuhalten.
Der Kläger führte in der auf den 19. Januar "2001" datierten, am 23. Januar 2002 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klageschrift aus, er sei verreist gewesen. Die Post sei ihm nachgesandt worden und habe ihn erst am 23. Dezember 2001 erreicht.
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