BFH - Beschluss vom 26.06.2006
IV S 10/06

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (IV S 10/06) - DRsp Nr. 2006/25935

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen IV S 10/06

DRsp Nr. 2006/25935

Gründe:

I. Mit Urteil vom 5. Mai 2004 8 K 1197/02 E hat das Finanzgericht (FG) Münster u.a. entschieden, dass Grundstücke, die die Kläger, Beschwerde- und Rügeführer (Kläger) ihrer Tochter geschenkt hatten, im Zeitpunkt der Schenkung noch zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO).