I. Mit Urteil vom 5. Mai 2004 8 K 1197/02 E hat das Finanzgericht (FG) Münster u.a. entschieden, dass Grundstücke, die die Kläger, Beschwerde- und Rügeführer (Kläger) ihrer Tochter geschenkt hatten, im Zeitpunkt der Schenkung noch zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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