Die Antragsteller haben gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 5. Mai 2004 8 K 1197/02 E als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt.
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