BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VII B 18/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 436/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VII B 18/06) - DRsp Nr. 2006/22552

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VII B 18/06

DRsp Nr. 2006/22552

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 26. August 2005 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Seine im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schulden und mehrere vergebliche Vollstreckungsversuche des Finanzamts sprächen für seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung wegen der aufgelaufenen Umsatz- und Lohnsteuerschulden sowie in erheblichem Umfang nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge auszugehen. An dem Vermögensverfall habe sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert; der Kläger lebe nach wie vor in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.