BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VII B 20/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2896/04

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VII B 20/06) - DRsp Nr. 2006/21693

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VII B 20/06

DRsp Nr. 2006/21693

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Allein mit der Behauptung, nur noch als bei seiner Ehefrau angestellter Steuerberater tätig zu sein und auf Mandantengelder keinen Zugriff zu haben, könne der sog. Entlastungsbeweis nicht geführt werden, da § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch für nicht selbständig tätige Steuerberater gelte.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO erfordert.