BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VII B 28/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 345/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VII B 28/06) - DRsp Nr. 2006/21694

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VII B 28/06

DRsp Nr. 2006/21694

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Vielmehr belegten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall. Daran ändere auch das Vorbringen des Klägers, seine Ehefrau wolle mit dem Erlös aus dem Verkauf eines ihr gehörenden Grundstücks seine Schulden tilgen, nichts. Zum einen habe der beabsichtigte Verkauf nicht stattgefunden, weil die Interessenten ihre Kaufabsicht aufgegeben hätten, zum anderen bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers verpflichtet sei, den Verkaufserlös zur Tilgung seiner Schulden zu verwenden.