BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VIII B 212/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 418/04

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VIII B 212/05) - DRsp Nr. 2006/22634

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 212/05

DRsp Nr. 2006/22634

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Senat ist auch im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen im angefochtenen Urteil des FG gebunden, soweit dagegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden.

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb auch ein neuer Tatsachenvortrag, wie ihn die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, ausgeschlossen.