BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VIII B 223/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 19/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VIII B 223/05) - DRsp Nr. 2006/22561

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 223/05

DRsp Nr. 2006/22561

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. Die Zulassung wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers kommt ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO in Betracht, wenn dem Finanzgericht (FG) offensichtliche materielle oder formelle Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung unterlaufen sind. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).